FAQ
Was sind die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abschlussprüfung?
- das Fähigkeitszeugnis als Laborant/in EFZ Fachrichtung Chemie, Biologie oder Farben Lack oder ein gleichwertiges Zeugnis
besitzt.
Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen entscheidet das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation).
Empfehlung: Vor einem entsprechenden Antrag beim SBFI nehmen Sie doch bitte mit der QSK (Herr Gebhard Hug oder Peter Huber) Kontakt auf. Diese Personen können sie im Voraus entsprechend beraten. Die Gleichwertigkeit anderer Fähigkeitszeugnisse muss vorab durch die QSK bescheinigt werden.
- mindestens 5 Praxisjahre im Laboratorium (Stichtag ist der Anmeldeschluss zur Abschlussprüfung);
- über die erforderlichen gültigen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt gemäß der Wegleitung zum Reglement (9 Basis-, 9 Vertiefungs-, und 2 Fachmodule)
- eine von der QS-Kommission genehmigte Disposition für eine praxisbezogene und modulübergreifende Diplomarbeit vorweist.
Eine Zulassung erfolgt vorbehaltlich der fristgerechten Überweisung der Modulgebühr. Der Entscheid über die Zulassung zur Abschlussprüfung wird dem Bewerber mindestens 3 Monate vor Beginn der Diplomprüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid umfasst eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Beschwerdebehörde und die Beschwerdefrist enthält.
Was kostet die Ausbildung?
Die genauen Gesamtkosten der Ausbildung können hier nicht angegeben werden. Der wblb ist nur für den Preis der Abschlussprüfung verantwortlich und dieser beträgt aktuell CHF 1350.-. Genaue Angaben zu den Kosten der einzelnen Module und den Gesamtkosten müssen bei den entsprechenden Anbietern auf deren Homepage oder direkt telefonisch angefragt werden.
Die geschätzten Gesamtkosten liegen bei ca. CHF 20’000 – 25’000.-
Bundesbeiträge für eidgenössische Prüfungen
Absolvierende von Kursen, die sich auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, werden vom Bund finanziell unterstützt. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Die Absolvierenden müssen die Kursgebühren an die Kursanbieter zahlen
- Der Bund leistet nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an die Kursanbieter bezahlt wurden.
- Die eidgenössische Prüfung muss absolviert werden
- Die Absolvierenden müssen die Prüfung ablegen, damit sie ihren Anspruch geltend machen können. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht.
- Der Wohnsitz des Absolventen muss in der Schweiz sein
Den Absolvierenden werden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Die Obergrenze liegt bei einer höheren Fachprüfung bei CHF 10’500.- (Kursgebühren: CHF 21’000.-).
Alle Informationen zur Finanzierung des SBFI finden Sie hier.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Die normale Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre. Mit dem modularen Aufbau der Ausbildung ist es jedoch möglich, den Ausbildungszeitraum weiter zu strecken oder zu verkürzen. Die während der Ausbildung erworbenen Credits sind maximal 6 Jahre gültig.
Ich habe wärend meiner Arbeit eine Weiterbildung im Bereich xy gemacht. Muss ich das Modul xy gleichwohl besuchen?
Neu!!
Neu ist es nicht mehr notwendig bei Englisch first certificate Level B2 und höher eine Gleichwertigkeitsanerkennung für das Modul Englisch Basis (BK1) einzureichen. Ebenso gilt dies bei Absolvierung des kantonalen Berufsbildnerkurses für das Modul Berufsausbildung (BF1)
Bei beiden Lehrgängen ist bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung/Diplomarbeit einfach eine Kopie des entsprechenden Zertifikats einzureichen.
Bei den weiteren Modulen hat jeder Student die Möglichkeit in so einem Fall die entsprechenden Zeugnisse, Diplome oder Betätigungen der QSK (Qualitätssicherungskommission) vorzulegen und eine Gleichwertigkeitsprüfung zu beantragen. Das entsprechende Formular für die Beantragung einer Gleichwertigkeitsanerkennung finden Sie hier.
Adresse:
Peter Huber
Moosstrasse 6
5600 Ammerswil
E-Mail: Peter Huber
Für die Bearbeitung des Antrags durch die Qualitätssicherungskommission des Vereins wblb wird eine Gebühr im Voraus von Fr. 100.- erhoben.
Bitte überweisen Sie den Betrag, zusammen mit dem Antrag, mit dem Kennwort „Gleichwertigkeitsanerkennung“ an die UBS: IBAN-Nummer lautet CH580023323355566901N zugunsten des Vereins Laborberufe, Lachmattstrasse 81, 4132 Muttenz
Wichtig: Bei Einzahlung in bar am Postschalter muss eine Kopie des Einzahlungsbelegs per Mail an qsk@wblb.ch oder per Post an das Prüfungssekretariat, Verein Weiterbildung Laborberufe, QSK Sekretariat geschickt werden. Die genaue Anschrift finden sie unter „Über den Verein/Qualitätssicherungskommission“.
Wie lautet der entsprechende Titel ''Eidgenössisch diplomierte/r Natuwissenschaftlicher Labortechniker/in'' in Englischer Sprache?
Offiziell heisst der Titel auf Englisch: „Senior Scientific Laboratory Technician, Advanced Federal Diploma of Higher Education“. Im Prinzip kann man aber als Bezeichnung z.B. auf einer Visitenkarte die ersten vier Worte gelten lassen.
Wo kann ich die Ausbildung zum/r ''Eidg. diplomierten Naturwissenschaftlichen Labortechniker/in'' absolvieren?
Zurzeit gibt es in der Schweiz zwei Anbieter: Dies sind Aprentas in Muttenz (Basel) und die Allgemeine Berufsschule Zürich.
Wann beginnt die nächste Ausbildung?
Genaue Angaben zu den Ausbildungen mit den Kursdaten finden Sie auf den Homepages der Anbieter:
Ich habe in der Schweiz eine Berufsausbildung ähnlich der des Laboranten EFZ absolviert. Wird diese Ausbildung zur Zulassung zur Abschlussprüfung anerkannt?
Gemäss Prüfungsordnung Art. 3.31 Abs. a ist für die Zulassung zur Abschlussprüfung zugelassen wer das Fähigkeitszeugnis als Laborant EFZ oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation). Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit diesem Bundesamt Kontakt auf.
Internet: http://www.sbfi.admin.ch/
e-Mail: info@sbfi.admin.ch
Folgender Beruf wurde bereits als gleichwertig anerkannt:
- Textillaborant/in (gleichwertig zum/zur Chemielaboranten/in)
- Ausbildung in Deutschland zum Chemie/Biologielaborant/in bzw. Chemisch techn. Assistent/in CTA
Diese Ausbildungsgänge werden in der Schweiz direkt anerkannt und bedingen keiner Gleichwertigkeitsanerkennung durch das BBT.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich direkt an ein Mitglied der QSK.
Ich habe im Ausland eine Ausbildung absolviert, die der Berufslehre zum/zur Laborant/in EFZ in der Schweiz entspricht. Ich möchte nun die HFP in der Schweiz besuchen. Wird meine Ausbildung anerkannt?
Über die Gleichwertigkeit entscheidet das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation). Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit diesem Bundesamt Kontakt auf.
Internet: http://www.sbfi.admin.ch/
e-Mail: info@sbfi.admin.ch
Empfehlung: Vor einem entsprechenden Antrag beim SBFI nehmen Sie doch bitte mit der QSK (Herr Gebhard Hug oder Peter Huber) Kontakt auf. Diese Personen können sie im Voraus entsprechend beraten.
Die Gleichwertigkeit anderer Fähigkeitszeugnisse muss vorab durch die QSK bescheinigt werden.
Folgender Beruf wurde bereits als gleichwertig anerkannt:
- Textillaborant/in (gleichwertig zum/zur Chemielaboranten/in)
- Ausbildung in Deutschland zum Chemie/Biologielaborant/in bzw. Chemisch techn. Assistent/in CTA
Diese Ausbildungsgänge werden in der Schweiz direkt anerkannt und bedingen keiner Gleichwertigkeitsanerkennung durch das BBT.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich direkt an ein Mitglied der QSK.
Kann ich die HFP-Ausbildung auch besuchen wenn ich zurzeit keine feste Anstellung habe?
Ja. Für die Abschlussprüfung ist es jedoch von Vorteil, wenn Sie Zugang zu einem Laboratorium haben, da dieses Modul aus einer praktischen Diplomarbeit, einer Präsentation und einem Fachgespräch besteht. Die Diplomarbeit ist praxisbezogen und modulübergreifend. In Einzelfällen ist die theoretische Abhandlung eines Laborproblems jedoch möglich. Der Entscheid obliegt der QS-Kommission.
Was für Vorteile bringt mir die Ausbildung zum/r ''Eidgenössisch diplomierten Naturwissenshaftlichen Labortechniker/in''?
Die HFP bildet den Abschluss einer anspruchsvollen Weiterbildung. Die Inhaberinnen und Inhaber des Eidg. Diploms verfügen über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse, um in Ihrem Beruf im naturwissenschaftlich/technischen Berufsfeld fachlich anspruchsvollere Aufgaben und auch Ausbildungs- und Führungsaufgaben im Labor- oder Produktionsbereich zu übernehmen. Somit ist ein Arbeitnehmer/in mit dieser Ausbildung für den Arbeitsmarkt attraktiver.
Weiter kann die HFP auch als Basis für eine weitere berufliche Weiterbildung dienen.
Ich möchte nicht die HFP absolvieren, aber einige ausgewählte Module besuchen. Ist dies möglich?
Ja. Jedes Modul kann von interessierten Personen auch einzeln besucht werden.
Kann ich die verschiedenen Module bei verschiedenen Anbietern besuchen?
Ja. Da jedes Modul mit einer eigenen Modullernzielkontrolle abgeschlossen wird, spielt es keine Rolle bei welchem Anbieter das Modul absolviert wird. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung zählt die Anzahl der abgeschlossenen Module (die genauen Anforderungen findet man unter der Frage „Was sind die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abschlussprüfung?“
Ich besitze noch einige Modullernzertifikate (MLZK) nach der alten Prüfungsordnung. Nun habe ich gehört, dass ab dem Jahr 2015 die Abschlussprüfung nur noch nach der neuen Prüfungsordnung 2013 durchgefürt wird. Sind dann meine alten MLZK ungültig?
Nein. Die QS-Kommission hat ein Konzept entwickelt, mit welchem MLZK, welche noch nach der alten Prüfungsordnung durchgeführt wurden, kostenlos in MLZK nach der neuen Prüfungsordnung umgewandelt werden können.
Das notwendige Formular dazu finden sie hier:
Antragsformular zum kostenlosen Umschreiben der alten Modulabschlüsse auf die neue Prüfungsordnung
Das Antragsformular ist an das QSK-Mitglied Urs Zeiter zu senden.
Ich habe die HFP noch nach dem alten Reglement abgeschlossen und trage nun den Titel ''Eidg. diplomierte/r Laborant/in''. Darf ich nun auch den neuen Titel ''Eidg. diplomierte/r Naturwissenschaftliche/r Labortechniker/in tragen?''
In der neuen Prüfungsordnung unter Ziffer 9.2 befindet sich wortwörtlich folgende Aussage:
„Personen, die den geschützten Titel „Diplomierte Laborantin, Diplomierter Laborant“ erhalten haben, sind berechtigt, nach Erteilung der ersten Diplome den geschützten Titel „Naturwissenschaftliche Labortechnikerin mit eidgenössischem Diplom, Naturwissenschaftlicher Labortechniker mit eidgenössischem Diplom“ zu tragen.“
Das heisst diese Personen dürfen die neue Berufsbezeichnung ohne administrativen Aufwand tragen. Das wird voraussichtlich ab Mitte 2015 der Fall sein.
Wie lautet die Abkürzung für den Titel ''Eidgenössisch diplomierte/r Natuwissenschaftlicher Labortechniker/in''
Grundsätzlich gibt es aktuell keine offizielle Abkürzung für den Titel. Der wblb ist auch in Absprache mit dem sbfi aber der Meinung, dass aktuell die folgenden Bezeichnungen gut geeignet sind, als Abkürzung zu dienen.
nat. Labortechniker/in mit ED oder nat. Labortechniker/in mit eidg. Diplom.